Arbeitsvertragsrecht
Kaufvertrag
Þ §433 BGB
Übergabe einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises.
Werkvertrag
Þ §631 BGB
Herstellung eines Leistungserfolges (=Werk) gegen Werklohn oder Bezahlung.
Dienstvertrag
Þ §611 BGB
Arbeitsvertrag Þ Besonderer Dienstvertrag
Arbeitsvertrag = eine auf Dauer angelegte weisungsabhängige Tätigkeit gegen Vergütung.
Arbeitnehmer = Wer für einen anderen weisungsabhängig tätig wird.
Arbeitgeber = Wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Vertragsabschluss = 2 Willenserklärungen zwischen AN Û AG (Angebot und Annahme).
Form des Arbeitsvertrages:
Grundsatz: Arbeitsvertrag kann auch mündlich (Formfrei) abgeschlossen werden.
Aber:
Schriftform durch:
1. Tarifvertrag
2. Gesetz Þ Ausbildungsverträge (Berufsbildungsgesetz)
§ 623 Þ Befristung des Arbeitsvertrages
Mängel von Vertragsabschlüssen
Nichtigkeit
Þ Vertrag ist von Anfang an unwirksam.
1. Geschäftsunfähigkeit (Bis zum 7. Lebensjahr)
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Þ mit Zustimmung der Eltern (zw. 7 u. 18 Lebensjahre) §113 BGB
3. Verstoß gegen das Gesetz
Þ Kinderarbeit, Lohnwucher,...
4. Fehlende Schriftform
5. Verstoß gegen die guten Sitten
Anfechtbarkeit
Þ Ein zunächst wirksamer Vertrag kann durch Anfechtung nachträglich unwirksam werden.
1. Irrtum (§119 BGB)
· Wegen Versprechen, Verschreiben
· Wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Eigenschaftsirrtum)
Anfechtung ab Kenntnis des Irrtums so bald wie möglich
2. Arglistige Täuschung oder Drohung durch einen anderen (§123
BGB)
Þ nicht nur der Vertragspartner
Anfechtung ab Kenntnis 1 Jahr.