Arbeitsvertragsrecht

 

 

Kaufvertrag

 

Þ §433 BGB

 

Übergabe einer Sache gegen Zahlung des Kaufpreises.

 

 

Werkvertrag

 

Þ §631 BGB

 

Herstellung eines Leistungserfolges (=Werk) gegen Werklohn oder Bezahlung.

 

 

Dienstvertrag

 

Þ §611 BGB

 

Arbeitsvertrag Þ Besonderer Dienstvertrag

 

 

 

Arbeitsvertrag            = eine auf Dauer angelegte weisungsabhängige Tätigkeit gegen Vergütung.

 

Arbeitnehmer             = Wer für einen anderen weisungsabhängig tätig wird.

 

Arbeitgeber                = Wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Vertragsabschluss     = 2 Willenserklärungen zwischen AN Û AG (Angebot und Annahme).

 

 

 

Form des Arbeitsvertrages:

 

Grundsatz: Arbeitsvertrag kann auch mündlich (Formfrei) abgeschlossen werden.

 

Aber:

 

Schriftform durch:

 

1.      Tarifvertrag

 

2.      Gesetz Þ Ausbildungsverträge (Berufsbildungsgesetz)
§ 623 Þ Befristung des Arbeitsvertrages

 

 

 

 

 

Mängel von Vertragsabschlüssen

 

 

Nichtigkeit

 

Þ Vertrag ist von Anfang an unwirksam.

 

1.      Geschäftsunfähigkeit (Bis zum 7. Lebensjahr)

 

2.      Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Þ mit Zustimmung der Eltern (zw. 7 u. 18 Lebensjahre)  §113 BGB

 

3.      Verstoß gegen das Gesetz
Þ Kinderarbeit, Lohnwucher,...

 

4.      Fehlende Schriftform

 

5.      Verstoß gegen die guten Sitten

 

 

Anfechtbarkeit

 

Þ Ein zunächst wirksamer Vertrag kann durch Anfechtung nachträglich unwirksam werden.

 

1.      Irrtum (§119 BGB)

 

·        Wegen Versprechen, Verschreiben

 

·        Wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Eigenschaftsirrtum)

 

Anfechtung ab Kenntnis des Irrtums so bald wie möglich

 

2.      Arglistige Täuschung oder Drohung durch einen anderen (§123 BGB)
Þ nicht nur der Vertragspartner
Anfechtung ab Kenntnis 1 Jahr.