Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel (seit 2001)
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die älter sind als 18 Jahre. Auch Arbeitnehmer, die nicht direkt beim Arbeitgeber angestellt sind, z.B. Leiharbeitnehmer (Leasingarbeiter), sind zur Wahl berechtigt, wenn Sie bereits länger als drei Monate im Betreib des AG eingesetzt wurden. (§ 7 BetrVG)
Als Arbeitnehmer gelten hier grundsätzlich nicht die leitenden Angestellten und andere arbeitgebernahe Personen (Familienangehörige, Mitgesellschafter u.a.); § 5 BetrVG. Diese haben im Betriebsverfassungsrecht eine besondere Stellung. Leitende Angestellte sind diejenigen, dies selbst befugt sind über Einstellungen und Kündigungen zu entscheiden.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer die auch wählen dürfen und mindestens 6 Monate im Betrieb oder einem anderen Teil des Konzerns beschäftigt sind. Nicht wählbar sind die Arbeitnehmer, die wegen einer Straftat die Wählbarkeit aberkannt bekommen haben. (§ 8 Abs. 1 BetrVG)
Freistellung (§ 38 BetrVG)
Die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erhöht sich mit der Zahl der Arbeitnehmer.
Kündigung
Jedes Betriebsratsmitglied genießt Kündigungsschutz während der Dauer der Zugehörigkeit und auch innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus dem Betriebsrat. (§ 15 KSchG).
Der Kündigungsschutz gilt jedoch nicht, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird oder die gesamte Belegschaft (bei Betriebsstilllegung) gekündigt wird. Allerdings ist hier zuvor die Zustimmung des übrigen Betriebsrates einzuholen. Verweigert dieser die Zustimmung muss der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung vor dem Arbeitsgericht beantragen (Beschlussverfahren). (§ 103 Abs. 1 u. 2 BetrVG).
Die Kündigungsfrist des § 626 II BGB läuft während des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht ab.
Bei der Zusammenarbeit des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber gibt es im Wesentlichen folgende Formen der Mitwirkung zu unterscheiden:
Dies sind Mitbestimmungsrechte, bei denen der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates nicht handeln darf. Maßnahmen denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hat sind unwirksam.
Der Betriebsrat oder der Arbeitgeber kann hier eine Einigung (durch die Einigungsstelle) erzwingen. (§ 87 Abs. 2 BetrVG)
Zu den Mitbestimmungsrechten gehören:
Erteilt der Betriebsrat eine notwendige Zustimmung nicht, so ist bei Mitbestimmungsrechten zunächst die Einigungsstelle (bestehend aus Mitgliedern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und einem unparteiischen Vorsitzenden) anzurufen. Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite tätig. Jede Seite benennt seine Vertreter. Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. Ist eine der Parteien mit der Entscheidung der Einigungsstelle nicht zufrieden, so kann sie diese Entscheidung vor dem Arbeitsgericht überprüfen lassen. Hier gilt eine Antragsfrist von 2 Wochen ab Fällen der Entscheidung der Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht prüft hier allerdings nicht die Zweckmäßigkeit bei der Entscheidung. Lediglich, wenn die Einigungsstelle gegen geltende Gesetze und Verordnungen verstoßen hat oder die Einigungsstelle die Grenzen des Ermessens überschritten hat.
In diesen Fällen hat der Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht, also eine Art VETO-Recht. Die Maßnahme des Arbeitgebers ist also unzulässig, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert. Enthält sich der Betriebsrat, so gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist als erteilt.
In einigen gesetzlich geregelten Fällen darf der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung (Beschlussverfahren) stellen. Liegt kein Grund vor, die Zustimmung berechtigterweise zu verweigern, ersetzt das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates und der Arbeitnehmer kann die Maßnahme durchführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Arbeitgeber.
Hauptanwendungsfall ist die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (Versetzung, Umsetzung, Einstellung, Umgruppierung) § 99 BetrVG und die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern § 103 BetrVG.Weitere Beispiele: Widerspruchsrecht à § 99 ff. BetrVG
Mitbestimmungsrecht à §§ 87, 94 Abs. 2, 95 BetrVG
Der Arbeitgeber ist nach § 102 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, eigene Argumente für oder gegen eine solche Maßnahme zu nennen und den Arbeitgeber damit zu beeinflussen. Eine Beratung muss nicht stattfinden. Jedoch ist der Betriebsrat umfassend zu informieren und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Er kann dann die Initiative für ein Gespräch mit dem Arbeitgeber ergreifen. Ein wichtiges Anhörungsrecht besteht bei der Kündigung eines Arbeitnehmers. Hier hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Stellungnahmefrist von einer Woche bei der ordentlichen Kündigung und 3 Tagen bei der außerordentlichen Kündigung zu gewähren.
Unterbleibt die Anhörung, ist die Maßnahme, also die Kündigung unwirksam. Wendet der Betriebsrat Gründe gegen die Kündigung ein, so ist der Arbeitgeber nicht gehindert, die Kündigung durchzuführen. Der Arbeitnehmer kann während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses aber verlangen, weiterbeschäftigt zu werden; § 102 V BetrVG.
Hier ist der Betriebsrat umfassend zu informieren und eine gemeinsame Erörterung durchzuführen. Der Arbeitgeber muss sich die Argumente und Gründe des Betriebsrates zumindest anhören und darf und muss seine Gründe darlegen. Der Betriebsrat kann die Maßnahme jedoch nicht durch eine Maßnahme hindern. Auch die unterlassene Unterrichtung und Beratung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Maßnahme.
Ein solches Recht besteht, wenn wesentliche Änderungen im Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern stattfinden, die erhebliche Auswirkungen auf die Belegschaft haben. (Stilllegungen oder Teilstilllegungen, Verlegung des Betriebes oder von Teilen, Zusammenschluss oder Spaltung, grundlegende Änderungen von Betriebsorganisation, Betriebszweck oder Anlagen und Arbeitsmethoden) § 111 BetrVG
Weitere Beispiele: Beratungsrecht à §§ 90, 92 Abs. 1, 96 Abs. 1, 97 Abs. 1 BetrVG
Vorschlagsrecht à §§ 92 Abs. 2, 96 Abs. 1, 98 Abs. 3 BetrVG
Informationsrecht à §§ 80 Abs. 2, 85 Abs. 3, 89 Abs. 4, 90 Abs. 1, 92 Satz 1, 99 Abs. 1,
100 Abs. 2, 105 BetrVG
Der Betriebsrat kann auch vom Arbeitgeber verlangen, dass im Betrieb zu besetzende Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden müssen. § 93 BetrVG
Einigungsstelle (Beisitzer)
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. (§ 76 Abs. 2 BetrVG)